Whistleblower-Meldestelle
Hier können von jedem vertraulich und (falls gewünscht) anonym Rechtsverletzungen oder andere gravierende Missstände in unserem Unternehmen gemeldet oder über Verdachtsmomente berichtet werden. Am Firmengelände ist ebenso ein Postkasten dafür vorhanden und auch die direkte Kontaktaufnahme mit unserem Beauftragten ist möglich. Grundlage ist das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG).
Mögliche Themenbereiche sind
- öffentliches Auftragswesen,
- Verhütung von Geldwäsche,
- Verbraucherschutz,
- Umwelt- und Tierschutz,
- Lebensmittelsicherheit,
- öffentliche Gesundheit
- Privatsphäre und personenbezogener Datensicherheit
- Korruptionsdelikte
- …
Abzugrenzen ist Whistleblowing von Fällen,
- die nur aus Eigeninteresse verfolgt werden und
- kein rechtswidriges oder zu missbilligendes Verhalten oder
- keine Warnung oder wesentliche Information für die Öffentlichkeit beinhalten.
D.h. Mobbing, Klatsch, üble Nachrede, Verleumdungen, etc. sind zu unterlassen.
Anonymität & Vertraulichkeit
Hinweisgebende dürfen nicht aufgrund ihrer Hinweise benachteiligt werden. HinweisgeberInnen und Beschuldigte müssen vor Bloßstellung vor Verleumdung geschützt sein. Auch Beschuldigte dürfen nicht öffentlich genannt werden, solange Ermittlungen laufen und ausschließlich Verdachtsmomente im Raum stehen. Die beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, Stellung zu nehmen bzw. sich entsprechend einzubringen.
Beauftragter
Helmut Tröbinger
IFE Aufbereitungstechnik GmbH
Patertal 20
3340 Waidhofen
Tel.: +43 7442 515 256
helmut.troebinger(at)ife-bulk.com
Ablauf
Innerhalb von maximal 7 Tagen nach Eingang einer Meldung ist der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber eine Eingangsbestätigung zu übermitteln. Innerhalb von maximal 3 Monaten hat eine inhaltliche Rückmeldung an die Hinweisgeberin bzw. den Hinweisgeber zu erfolgen bzw. müssen Folgemaßnahmen getroffen werden.
Bei Eintreffen einer Meldung wird entsprechend dem gemeldeten Sachverhalt eine Kommission gebildet, die dem Hinweis nachgeht. Über die Ergebnisse der Untersuchung wird der Hinweisgeber / die Hinweisgeberin informiert, falls die Kontaktinformationen vorliegen. Im Falle einer anonymisierten Meldung wird über das Ergebnis summarisch in einem regelmäßig zu erstellenden Bericht informiert.